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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 153/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 153/07

Entscheidung vom 23.07.2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.05.2007 - AZ: 7 Ca 606/07 - dahingehend abgeändert,

dass der Klägerin mit Wirkung vom 03.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., K., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt wird.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe:

I.

Mit vorliegender Klage wendete sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung.

Im Gütetermin am 03.05.2007 beantragte der Klägerinvertreter, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihm wurde nachgelassen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen 1 Woche ab dem 03.05.2007 nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 ging eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim Arbeitsgericht ein. Gemäß Rücksprache mit dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2007 nebst Anlagen nach.

Per Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.05.2007 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin immer noch nicht, auch nach erstmaliger fehlerhafter Einreichung ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechendem Hinweis des Gerichts, die geforderte Erklärung vollständig abgegeben habe. So habe sie die Bruttoeinnahmen bezüglich verschiedener Einkommensarten gar nicht, weder mit "nein" noch mit tatsächlichen Angaben angegeben. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen (vgl. Bl. 8 f. d. A.).

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit am 04.06.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingereicht und zur Begründung auf ein Schreiben der Klägerin vom 31.05.2007 verwiesen (vgl. Bl. 19 d. PKH-Akte), welches weitere Angaben zu den Brutto- und Nettoeinnahmen enthält.

Mit Beschluss vom 06.06.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass mit dem handschriftlichen Schreiben der Klägerin vom 31.05.2007 weiterhin nicht die Fragen zu verschiedenen Einkommensarten gemäß "E" des Vordrucks über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet seien. Auf den Beschluss wird verwiesen (vgl. Bl. 13 f. d. A.). Die Sache wurde sodann dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Klägerin wurde im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben, nochmals das Formular betreffend die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des richterlichen Hinweises in den Beschlüssen vom 25.05.2007 sowie 06.06.2007 auszufüllen und nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2007 wurde eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 06.07.2007 nebst Anlagen eingereicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2007 wurde der Bezirksrevisorin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), prüft es die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rd-Ziffer 34 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der zuletzt eingegangen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.07.2007 und sämtlicher in der Prozesskostenhilfe befindlicher Belege ist von folgender Vermögenssituation der Klägerin auszugehen:

Die Klägerin erhält monatlich Kindergeld in Höhe von 154,00 €, eine Witwenrente in Höhe von 598,97 € brutto, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 370,79 € sowie ausweislich der Abrechnungen der Brutto- und Nettobezüge einen durchschnittlichen Aushilfslohn von 47,25 € netto.

Von dem sich so errechnenden Einkommen über 1.171,01 € sind zunächst die Sozialversicherungsabgaben, die auf die Witwenrente in Höhe von monatlich 55,10 € entfallen, abzuziehen, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII. Somit kann von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Klägerin über 1.115,91 € ausgegangen werden.

Von diesem einzusetzenden Nettoeinkommen ist sodann der Freibetrag für die Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 382,00 € abzuziehen. Ferner ist die monatliche Unterhaltsleistung der Klägerin an ihren Sohn T. mit monatlich 267,00 € zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von insgesamt 562,42 € abzuziehen.

Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Belastungen ergibt sich bereits, dass der Klägerin kein monatliches einzusetzendes Einkommen verbleibt, so dass es auf die weiteren seitens der Klägerin vorgebrachten Abzüge für die Lebensversicherung, Darlehen bei der Volksbank K. sowie Ratenkredit Q. N. nicht mehr ankommt.

Mangels einzusetzenden monatlichen Einkommens kommt daher keine Ratenzahlung in Betracht. Das Gericht kann diese Entscheidung aber abändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später wesentlich verbessern (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Im übrigen war vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO auszugehen.

Nach alledem war somit der sofortigen Beschwerde infolge der neu eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die erforderlichen Belege stattzugeben.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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